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EIN ERSTKLASSIKER "BERICHT", UNGLAUBLICH, KANN DAS STIMMEN?

71 ビュー· 22 六月 2021
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In den Wirtschaftswissenschaften ist Vermögen (englisch assets) der in Geld ausgedrückte Wert aller materiellen und immateriellen Güter, die im Eigentum einer Wirtschaftseinheit stehen.


Die Definition des Vermögensbegriffs hängt von den Zweckmäßigkeitserwägungen desjenigen ab, der das Vermögen für ein bestimmtes Ziel untersuchen will.[1] Für wirtschaftliche Zwecke ist jedenfalls erforderlich, dass dem Gegenstand nach objektiven Maßstäben ein wirtschaftlicher Wert beigemessen werden kann und die Wirtschaftseinheit über ihr Vermögen frei verfügen darf, wobei es nicht erforderlich ist, dass das Vermögen auch Erträge erbringt. Zudem spielt keine Rolle, ob und wie schnell es verwertbar ist. Hat die Wirtschaftseinheit Teile ihres Vermögens als Kreditsicherheit an Sicherungsnehmer übertragen, darf sie hierüber zwar nicht verfügen (lediglich benutzen); dennoch gehört ein sicherungsübereignetes Kraftfahrzeug zum Vermögen des Sicherungsgebers, der das Fahrzeug sogar als Anlagevermögen bilanzieren darf (§ 246 Abs. 1 HGB). Gold oder selbst genutzte Grundstücke werfen zwar keinen Ertrag ab, gehören aber dennoch zum Vermögen. Obwohl es innerhalb des Staatsvermögens das unveräußerliche Verwaltungsvermögen gibt (lateinisch Res extra commercium) – das unmittelbar der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben und öffentlichen Zwecken dient – gehört es zum Staatsvermögen. Nicht zum Vermögen gehört, was nicht im Eigentum des Vermögensträgers steht, also alle sich bloß in seinem Besitz befindlichen Sachen (geliehene, gemietete, gepachtete, geleaste, gestohlene oder gefundene Sachen).

Je nachdem, welche Wirtschaftseinheit über das Vermögen als Eigentümer oder Rechtsinhaber verfügt, kann man zwischen Privatvermögen (Privathaushalte), Betriebsvermögen/betriebsnotwendiges Vermögen (Unternehmen), Kirchengut (Kirche) oder Staatsvermögen (Staat und seine Untergliederungen wie öffentliche Verwaltung, Staatsunternehmen oder Kommunalunternehmen) unterscheiden. Sie alle bilden einen Teil des Aggregats Volksvermögen als der Summe aller Reinvermögen innerhalb einer Volkswirtschaft. „Unter Vermögen des Bundes ist grundsätzlich die Gesamtheit der im Eigentum des Bundes stehenden Sach- und Geldwerte einschließlich der Rechte und Forderungen … zu verstehen“.[2] Die Anteile einzelner Wirtschaftseinheiten am Gesamtvermögen nennt man personale Vermögensverteilung. Zum Betriebsvermögen gehört neben rein materiellen Gütern (z. B. Kassenbestand, Immobilien, Maschinen, Beteiligungen) auch der Gegenwert geistigen Eigentums (z. B. Patente, Lizenzen oder Markennamen). Das Privatvermögen der Privathaushalte setzt sich aus Wohnimmobilien, Hausrat, Kraftfahrzeuge, Bargeld, Geldanlagen, Schmuck oder Sammlungen zusammen.

Das Vermögen bildet im Regelfall rechtlich eine Sachgesamtheit, weil es sich aus unterschiedlichen Vermögensgegenständen zusammensetzt, die durch einen gemeinsamen wirtschaftlichen Zweck miteinander verbunden sind und ihren wirtschaftlichen Wert nur als Einheit entfalten können. Vermögen ist eine Bestandsgröße und wird vermindert durch Veräußerung, Diebstahl, Wertminderung oder vermögensmindernde Ausgaben und erhöht sich durch Kauf, Schenkung, Erbschaft, Wertsteigerung oder vermögenserhöhende Einnahmen.


Man unterscheidet grob zwischen Sachvermögen und Geldvermögen, je nachdem, ob Sachwerte oder geldnahe Vermögenswerte im Vordergrund stehen:

Sachvermögen: Eigentum an beweglichen Sachen und deren Zubehör, an Immobilien (Wohn- oder Gewerbeimmobilien, Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten), an nicht börsennotierten Unternehmensbeteiligungen, an Produktionsmitteln oder Rohstoffen und an Schutzrechten (Patente, Lizenzen).
Geldvermögen: Bargeld, Geldanlagen (Bankguthaben), Wertpapiere (Aktien, Anleihen oder Investmentanteile) oder Forderungen.



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